Allgemeine Geschäftsbedingungen der COPA-DATA Central and Eastern Europe / Middle East - COPA-DATA GmbH & COPA-DATA Saudi ICT Ltd.
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (im Folgenden AGB) zwischen der Ing. Punzenberger COPA-DATA GmbH als Auftragnehmerin (im Folgenden AN) und dem Kunden als Auftraggeber (im Folgenden AG). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Die AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, Hardwarelieferungen und Softwarelieferungen, für letztere jedoch nur, wenn nicht ein gesonderter Softwarevertrag erstellt wird.
1.3. Abänderungen bzw. Nebenabreden von diesen AGB gelten nur dann, wenn sie zwischen der AN und dem AG ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird von der AN ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die Angebote der AN sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung
des Auftrages durch die AN zu Stande.
2.3. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, ist die AN berechtigt, 15 % des Nettoauftragswertes zu verrechnen. Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes wird ausgenommen. Unabhängig davon, behält sich die AN die Geltendmachung des tatsächlichen, also die Vertragsstrafe übersteigenden, Schadens vor.
3. LIEFERUNG UND GEFAHRTRAGUNG
3.1. Sämtliche Lieferungen bzw. Versendungen der Leistungen und Waren der AN erfolgen ab Salzburg (Sitz der AN) und auf Kosten und Gefahr des AG. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald der Liefergegenstand zum Versand oder zur Abholung bereit gestellt wird oder der Liefergegenstand an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird.
3.2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch und auf Kosten des AG abgeschlossen.
3.3. Sofern nicht ausdrücklich geschlossene Sendung vereinbart wurde, ist die AN berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.4. Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Verkehrsstörungen, Energiemangel, Arbeitskonflikte oder Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen dritter Lieferfirmen der AN gegenüber. Die vorgenannten Umstände berechtigen die AN zur Verlängerung der Lieferzeit zumindest um die Zeit der Störung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3.5. Ist die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der AN nicht möglich oder wird dies seitens des AG nicht gewünscht oder die Ware vom AG nicht übernommen, liegt Annahmeverzug des AG vor. Die AN ist in diesem Fall berechtigt, die Lagerung der Ware auf Kosten des AG vorzunehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
3.6. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den AG im Falle von der AN verschuldeter Lieferverzögerung ist bei Vorliegen von nur leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt Unmöglichkeit der Leistung, z.B. dadurch ein, dass Lieferanten der AN nicht mehr produzieren oder liefern oder dadurch, dass die Leistung für die AN wirtschaftlich unerschwinglich wird, ist die AN von der Verpflichtung aus dem Vertrag entbunden, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht.
4. ZAHLUNG
4.1. Die Rechnungen der AN sind laut den Konditionen im Angebot fällig. Die Zahlung gilt ab dem Tag als geleistet, an welchem die AN über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Vereinbarte Nachlässe, Rabatte und/oder Boni gelten nur bei fristgerechter Zahlung durch den AG. Sie werden zudem bei Eintreten eines Insolvenzfalles (außergerichtlicher Ausgleich, Konkursverfahren) hinfällig.
4.2. Die AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Für diese gelten die festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu begehren. Weiters ist der AG verpflichtet, der AN die zweckentsprechenden und notwendigen Kosten (Mahn- und Inkassospesen) eines von dieser zur Hereinbringung der offenen Forderung beauftragten Inkassobüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei zu ersetzen. Die AN behält sich die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor.
4.4. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme und Diskontierung etc. verbunden Spesen trägt der AG.
4.5. Ist der AG mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise in Verzug geraten oder werden vom AG ausgestellte Wechsel oder Schecks bei Vorlage nicht bezahlt, ist die AN berechtigt, ihre gesamten noch offenen Forderungen auch aus anderen Vertragsverhältnissen oder anderen Aufträgen, sofort fällig zu stellen. Die AN ist weiters berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den AG nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der AG hieraus irgendwelche Rechte herleiten kann.
4.6. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung tritt bei nicht pünktlicher oder vollständiger Bezahlung auch nur einer Rate Terminsverlust ein. Die gesamte noch aushaftende Forderung wird sofort zur Zahlung fällig.
4.7. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen der AN aufzurechnen. Weiters ist der AG auch nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
5 EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
5.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der AN gilt Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung vorhandenen noch offenen Forderungen als vereinbart.
5.2. Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers bzw. der AN. Die Nutzung eines Programms darf nur auf einem Computersystem gemäß Nutzungsbedingungen erfolgen. Es dürfen keine Reproduktionen (Vervielfältigungen) der Programme angefertigt werden. Ausgenommen sind Reproduktionen (Vervielfältigungen), die der Datensicherung dienen. Der Erwerber bzw. der AG verpflichtet sich, die Programme weder an Dritte weiterzugeben, noch diesen sonst in irgendeiner Form zugänglich zu machen. Die Übertragung von Werknutzungsrechten an den Programmen dürfen ohne Einwilligung des AN auf einen anderen nicht übertragen werden. Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion (Vervielfältigung) und Weitergabe.
6. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND -FREISTELLUNG
6.1. Der AG ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel sofort – jedenfalls binnen 7 Tagen nach Anlieferung – mit eingeschriebenem Brief der AN anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens 7 Tage nach Entdeckung, mit eingeschriebenem Brief der AN zu beanstanden. Dies bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsrechte. Mündliche Mängelrügen sind unwirksam.
6.2. Beanstandungen aus Transportschäden hat sich der AG sofort nach Empfang der Ware schriftlich vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. ist das Schadenprotokoll aufzunehmen. Diese sind unter Vorlage der Bestätigung (Schadenprotokoll) der AN unverzüglich anzuzeigen. Widrigenfalls jegliche Haftung der AN ausgeschlossen ist.
6.3. Durch nicht rechtzeitige oder in der vereinbarten Form erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird eine eventuelle Haftung der AN aufgehoben. Der AG ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder andere Ansprüche aus einem behaupteten Mangel gegen die AN geltend zu machen.
6.4. Der AG ist verpflichtet, der AN die beanstandete Ware auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, dies bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsansprüche. Die Kosten des Hin- und Rücktransportes zur Mängelbehebung trägt der AG. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt bzw. die Mängelrüge unberechtigt war, sind zudem auch anfallende sonstige Kosten vom AG zu tragen. Die AN ist berechtigt, auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu verrechnen.
6.5. Für alle vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung.
6.6. Die AN ist berechtigt, anstelle des Anspruches des AG auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung, eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
6.7. Mängel an Teillieferungen berechtigen den AG nicht zur Anulierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.
6.8. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.
6.9. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der AG sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
6.10. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG, sind ausgeschlossen.
6.11. Bei Softwareprogrammen übernimmt die AN keine Garantie hinsichtlich Verkäuflichkeit und Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke. Die AN übernimmt keine Haftung für den Ersatz von Dauer- oder Folgeschäden, die mit der Anwendung eines Softwareprogrammes zusammenhängen. Der AG ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software- Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Die AN sichert weder bestimmte Eigenschaften des Softwareprogrammes noch ihre Tauglichkeit für die Zwecke oder Bedürfnisse des AG zu. Die AN behält sich die Änderung der Software wegen ständiger Weiterentwicklung vor. Weiters ist die Gewährleistung für Software die vom AG geändert wurde, ausgeschlossen.
7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
7.1. Die AN ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom AG zu leistenden Zahlung zu verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist. Erfolgt die Zahlung oder Sicherstellung nicht innerhalb angemessener Frist, kann die AN vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles einer Lieferung oder Leistung erklärt werden, der AG kann daraus keine Rechte bzw. Ansprüche, welcher Art auch immer, ableiten.
7.2. Tritt der AG aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, oder ohne Angabe von Gründen zurück, so kann die AN entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder eine 15 %ige Stornogebühr in Rechnung stellen, dies unabhängig von einem darüber hinaus gehenden Schadenersatzbegehrens. Die vereinbarte Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
8. DATENSCHUTZ
8.1. Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die AN die vom AG bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des AG sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der AG kann das Einverständnis dazu jederzeit, schriftlich widerrufen.
8.2. Die AN ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Erfüllungsort ist Salzburg (Sitz der AN). Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus den Verträgen oder diesen AGB ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der AN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandsvereinbarung ist die AN berechtigt, nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen den AG an jedem Ort und vor jedem Gericht geltend zu machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des AG – zuständig gemacht werden kann.
9.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlicher Zweck am nächsten kommt.